Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Die Verkaufsbedingungen des Verkäufers gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen des Verkäufers abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen des Verkäufers gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von den Verkaufsbedingungen des Verkäufers abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag oder gegebenenfalls in ergänzenden Dokumenten schriftlich niedergelegt. Soweit ganz oder teilweise ergänzend schriftliche Individualvereinbarungen bestehen, gehen solche diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nur im Rahmen der individuellen Teilregelung vor. Im übrigen greifen diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

1.3Die Verkaufsbedingungen des Verkäufers gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB, und zwar auch ohne jeweilige erneute ausdrückliche Einbeziehung für alle künftigen Geschäfte und Verträge mit dem Besteller.

1.4 Etwaige irrtumsbedingte Fehler in den Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen des Verkäufers dürfen von dem Verkäufer berichtigt werden, ohne dass der Verkäufer für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden darf.

§ 2 Bedingungen zum Vertragsschluß

2.1 Vom Besteller vorgelegte Bestellungen gelten durch den Verkäufer nur dann als angenommen, wenn sie von dem Verkäufer innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage schriftlich angenommen werden.

2.2 Im gesamten Schriftwechsel ist die Auftragsbestätigungsnummer des Verkäufers anzugeben.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung des Verkäufers nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Verkäufers „ab Werk“, zuzüglich Kosten für die Verpackung, Anfuhr, Fracht und sonstigen Nebenleistungen. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seine Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird der Verkäufer dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

3.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Verkäufers eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungserstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Es gilt die gesetzliche Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Lieferung.

3.4 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.5 Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Falls der Besteller seiner Zahlungspflicht am Fälligkeitstag nicht nachkommt, ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zur Zeit der Lieferung, mindestens jedoch in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz in Rechnung zu stellen. Für den Fall des Verzuges behält sich der Verkäufer über die vorstehenden Zinsen hinaus die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vor.

3.6 Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber und nur nach vorheriger schrift­licher Vereinbarung. Wechselzahlung gilt nicht als Barzahlung und berechtigt nicht zum Abzug von Skonto. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Scheck- und Wechselzahlungen erbittet der Verkäufer ausschließlich an sich unter der Anschrift Martin-Behaim-Straße 15, 23879 Mölln.

3.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festge­stellt, unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt sind. Im übrigen ist er zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit

4.1 Liefer- und Leistungsfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Der Beginn der Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

4.2 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Liefer- und Leistungsfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf Versandbereitschaft gegeben ist. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den dem Verkäufer insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.4 Sofern die Voraussetzungen von § 4 Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.5 Der Besteller kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Nachfrist zu liefern. Wird ein ausdrücklich vereinbarter Liefertermin überschritten, so hat der Besteller das Recht, dem Verkäufer sofort eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird der Vertragsgegenstand von dem Verkäufer auch nicht bis zum Ablauf der Nachfrist geliefert, so kann der Besteller durch schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurücktreten.

4.6 Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein kaufmännisches Fixgeschäft ist. Der Verkäufer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von dem Verkäufer zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

4.7 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer einer Behinderung auf Grund höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, unverschuldeten Betriebsstörungen oder sonstigen unabwendbaren Ereig­nissen, die dem sowie seinen Zulieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Verkäufer wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise zum Rücktritt berechtigt. Der Besteller ist in diesem Falle nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils von dem Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß oder aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Zulieferanten ausgeschlossen, es sei denn, es liegt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vor.

4.8 Der Verkäufer haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihm zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist seine Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.9 Der Verkäufer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.10 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten

5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

5.2 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

5.3 Sofern der Besteller es wünscht, wird der Verkäufer die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

5.4 Unterbleibt die Ablieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Ver­sandbereitschaft über. In diesen Fällen wird die versandbereite Ware für Rechnung und Gefahr des Bestellers auf Lager genommen. Die Fälligkeit der Rechnung wird dadurch nicht berührt. Der Verkäufer haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die durch seine Fahrzeuge oder Fahrer im Zusammenhang mit der Anlieferung verursacht werden, es sei denn, dass es sich um vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden handelt.

§ 6 Mängelhaftung

6.1 Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.2 Soweit ein Mangel an der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderem Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

6.3 Ist die Nacherfüllung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie von dem Verkäufer verweigert, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

6.4 Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung dafür, dass der Liefergegenstand für einen bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn, er hat schriftlich entsprechende Garantien gegeben.

6.5 Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für Fehlerhaftigkeit des Liefergegenstandes, wenn der fällige Kaufpreis bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlt worden ist.

6.6 Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.7 Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.

6.8 Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Verkäufers auch im Rahmen von § 6 Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

6.9 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.10 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

6.11 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

§7 Gesamthaftung

7.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtver­letzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

7.2 Soweit die Schadensersatzhaftung dem Verkäufer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeit­nehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit der Verkäufer mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld auf Grund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von dem Verkäufer akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei dem Verkäufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt von dem Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Ver­bindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

8.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigen Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall. Kommt der Besteller seiner Benachrichtigungspflicht nicht nach, haftet er für den entstandenen Schaden.

8.4 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die Befugnis entfällt in Fällen des § 9 Abs. 3. Der Besteller tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insol­venzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dieses aber der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Besteller dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wir für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

8.6 Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller den Verkäufer anteilmäßig Mit­eigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.

8.7 Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 Prozent übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

§ 9 Vertragsaufhebung – Zahlungsunfähigkeit

9.1 Falls der Verkäufer ausdrücklich in die Aufhebung eines verbindlich erteilten Auftrages einwilligt, hat der Besteller pauschal 10 % der Auftragssumme an den Verkäufer zu zahlen, auch wenn der Verkäufer dies bei der Aufhebung nicht ausdrücklich wiederholt. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt vorbehalten.

9.2 Gerät der Besteller in Verzug, so kann er zur Sicherstellung Rückgabe der von dem Verkäufer gelieferten Kaufsache verlangen, ohne von dem Vertrag zurückzutreten. Tritt der Verkäufer von dem Vertrag zurück, dann muß dieser Rücktritt schriftlich erklärt werden. Im Falle des Rücktritts stehen dem Verkäufer 10 % der Auftragssumme als Entschädigung für die Kosten der Auslieferung und der Rücknahme zu, soweit der Besteller nicht nachweist, dass dem Verkäufer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

9.3 Wenn nach dem Abschluß des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesent­liche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung gefährdet wird, der Besteller mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten dem Verkäufer gegenüber in Verzug gerät, ein Wechsel oder Scheck bei Fälligkeit nicht eingelöst wird, der Besteller allgemein seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird, so ist der Verkäufer berechtigt, die Fortsetzung einer laufenden längerfristigen Belieferung oder die erst noch beabsichtigte Belieferung nach seiner Wahl von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder von dem Vertrag, soweit er von dem Verkäufer noch nicht erfüllt worden ist, zurückzutreten.

9.4 In den unter § 9 Abs. 3 genannten Fällen werden alle sonstigen Forderungen von dem Verkäufer gegen den Besteller sofort fällig und etwaige Stundungsvereinbarungen gegenstandslos.

9.5 Wird vom Besteller die vereinbarte Abnahmefrist nicht eingehalten oder verweigert der Besteller bei Anlieferung die Annahme, so ist der Verkäufer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 10 Datenschutz

Der Besteller erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.

§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort -und anwendbares Recht

11.1 Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Verkäufers vereinbarter Gerichtsstand. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, seine Ansprüche am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen.

11.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung des Verkäufers nichts anderes ergibt, ist sein Geschäftssitz Erfüllungsort.

11.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.

11.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so bleiben die Bestimmungen im übrigen wirksam.